Vereinbarungen, durch die
1. | das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder | |||||||||
2. | zugunsten einer oder eines oder mehrerer Mitbietender vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, | |||||||||
sind verboten und rechtsunwirksam. |
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