§ 96 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereich von Setz-, Brut- und Nistplätzen für vom Aussterben bedrohte Wildarten nach Anhörung des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagden bzw. der oder des Eigenjagdberechtigten, der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.

(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für das Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

In Kraft seit 27.02.2021 bis 31.12.9999
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