(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort von der Schützin oder vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in deren oder dessen Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten.
(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (§ 60 Abs. 3) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
1. | verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite der Schützin oder des Schützen, so ist nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen; | |||||||||
2. | verendet Schalenwild in Sichtweite, so hat die Erlegerin oder der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und die verfügungsberechtigte Person ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat die Erlegerin oder der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar darüber verfügen kann; | |||||||||
3. | anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen, das erlegte Wild ist ihr oder ihm zur Verfügung zu halten; | |||||||||
4. | beim Überschreiten der Grenze darf eine Langwaffe nicht mitgeführt werden; | |||||||||
5. | wird die Nachsuche auf Schalenwild von der Schützin oder vom Schützen mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustande gebracht, so bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht der Schützin oder dem Schützen zu; | |||||||||
6. | hinsichtlich der Ausübung der Wildfolge in Gebieten, auf denen die Jagd ruht (§ 20), finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 und 5 Anwendung; | |||||||||
7. | das Wild ist auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der oder dem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Das gefundene, nicht mehr verwertbare Wildstück ohne Trophäe ist auf den Abschussplan der oder des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wild angeschossen wurde. Ist diese oder dieser Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar, so ist das Wildstück auf den Abschussplan derjenigen oder desjenigen anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wildstück gefunden wurde. |
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