(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein neues Eigenjagdgebiet im Sinne des § 4, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß § 13 angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
(2) Eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes während der laufenden Jagdperiode ist auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten durch die Behörde festzustellen, wenn
1. | das Genossenschaftsjagdgebiet, zu welchem die Grundstücke bislang gehörten, weiterhin eine Jagdfläche von mindestens 115 ha aufweist und | |||||||||
2. | der Antrag die Zustimmungserklärung des Jagdausschusses des betroffenen Genossenschaftsjagdgebietes sowie die Zustimmung der Pächterin oder des Pächters des Genossenschaftsjagdgebietes sowie allenfalls der Pächterin oder des Pächters des Eigenjagdgebietes enthält. |
(3) Sollten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 nicht vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 dennoch eine Erweiterung des Eigenjagdgebietes festzustellen und eine Anpassung des Jagdpachtbetrages durch den Jagdausschuss für das betroffene Genossenschaftsjagdgebiet vorzunehmen. Die Pächterin oder der Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes kann in diesem Fall bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Angemessenheit der Pachtzinsminderung verlangen.
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