(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft, gegliedert nach deren Anteilen, in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen.
(2) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt worden (§ 15 Abs. 3), so ist für jeden dieser Teile von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste anzulegen.
(3) Sind benachbarte Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden (§ 15 Abs. 1 und 2), so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste (Teilwahlliste) anzulegen.
(4) Die Wahlliste (Teilwahlliste) ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde aufzulegen, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
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