(1) Werden Wildgehege oder umfriedete Eigenjagdgebiete freiwillig, auf Anordnung der Behörde oder auf Grund eines Gesetzes aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Wildgeheges oder des umfriedeten Eigenjagdgebietes sicherzustellen, dass nur jene Wildarten in die freie Wildbahn bei gleicher Wilddichte gelangen, die auch in den benachbarten Jagdgebieten vorkommen.
(3) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 16) festgestellt wird.
(4) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
(5) Betreiberinnen oder Betreiber eines Wildgeheges haben das Auswechseln eines im Wildgehege gehaltenen Tieres der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die so entkommenen Tiere gelten als zahm im Sinne des § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016.
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Wildgeheges zur Fleischgewinnung, eines Zucht- oder Schaugeheges darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf sie oder er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten, sich aneignen oder die oder den Jagdausübungsberechtigten dazu ermächtigen:
1. | erfolgte Meldung des Auswechselns (Abs. 5), | |||||||||
2. | Verständigung und Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten, | |||||||||
3. | Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte, | |||||||||
4. | Vorhandensein einer sichtbaren Markierung am betreffenden Tier. | |||||||||
Die auf Grund dieser Bestimmungen getöteten Tiere sind nicht auf den Abschussplan anzurechnen und nicht in der Abschussliste anzuführen. |
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