(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.
(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 50 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 50 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
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