(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden im Jagdbezirk des betreffenden Jagdgebietes oder im Nachbarjagdbezirk bereitgehalten wird, mindestens jedoch je begonnener 1 500 ha Jagdfläche ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund. Zusätzlich ist je Revier sicherzustellen, dass pro begonnener 1 000 ha zumindest ein geprüfter Jagdgebrauchshund gehalten wird. Name und Adresse des der Hundehalterin oder des Hundehalters sind der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Kann eine Nachsuche auf Schalenwild nicht erfolgreich beendet werden, ist von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan eine Bereichshundeführerin oder ein Bereichshundeführer zu verständigen, die oder der allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen hat.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Niederwildjagden eine adäquate Anzahl von Jagdhunden bei der Jagd teilnimmt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebrauchshundegruppe mit den jeweiligen Prüfungsvoraussetzungen festzulegen.
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