(1) Anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet oder Landesgebiet angrenzt.
(4) Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdausübungsberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Wird das Vorpachtrecht festgestellt, hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Besteht betreffend den Pachtbetrag über die Vorpachtflächen kein Einvernehmen, ist jener Pachtbetrag für die Ermittlung des Pachtentgelts heranzuziehen, der im Genossenschaftsjagdgebiet, dem die Vorpachtfläche vor Feststellung des Vorpachtrechtes angehört hat, erzielt wird. In Ermangelung eines solchen, ist der Durchschnitt des Hegeringpachtentgelts für die Berechnung des Pachtbetrages heranzuziehen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Sollte einvernehmlich auf eine Abgeltung des Vorpachtrechtes verzichtet werden und ein Ausgleich durch Flächentausch gewählt werden, ist dieser in einem Vertrag über das Vorpachtrecht mit Lage (Grundstücksnummern und Gesamtausmaß) festzulegen und gleichzeitig mit Anzeige des Pachtvertrages vorzulegen, ebenso wie einvernehmliche Änderungen während der laufenden Periode.
(8) Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 90 (Jagdnotweg) maßgebend, insofern nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
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