(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.
(3) Eine durch eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke oder durch eine Flurbereinigung verursachte Veränderung des Besitzstandes gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Abs. 2.
(4) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Jagdfläche, die das nach Abs. 1 und 2 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Jagdfläche mit einem in den Ländern Niederösterreich oder Steiermark gelegenen, derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehörigen Eigenjagdgebiete zusammenhängt und wenn außerdem durch die in den erwähnten Nachbarländern geltenden Landesjagdgesetze den Eigentümerinnen und Eigentümern von im Burgenland liegenden Eigenjagdgebieten die gleiche Begünstigung hinsichtlich ihrer in diesen Ländern gelegenen Jagdflächen, die mit ihren Eigenjagdgebieten im Burgenland zusammenhängen, zugestanden ist. Auf den im Burgenland gelegenen Gebietsteilen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.
0 Kommentare zu § 4 Bgld. JagdG 2017