(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß § 10 Abs. 1, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet § 20 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen darf das Wild nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers getrieben oder erlegt werden. Auch dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen.
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