§ 111 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Besteht über die Beauftragung einer Person als Schlichterin oder Schlichter in einem konkreten Fall kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beauftragung.

(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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