(1) Die Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.
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