(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder eine von ihr ermächtigte Stelle hat die Jagdabgabe von den Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben.
(2) Die Jagdabgabe ist mit Ende März des jeweils laufenden Jagdjahres fällig. Die Kaution gemäß § 47 kann auch für die Jagdabgabe herangezogen werden.
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