§ 88 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.

(2) Die Fütterung von Feldhasen auf Äckern ist nicht als Schalenwildfütterung anzusehen. Diese Fütterungen haben durch Vorlage von Saftfutter und einzelstückweise zu erfolgen. Die flächige Vorlage von Rüben, Kraut, Salat oder Ähnlichem bzw. die flächige Vorlage an Kleinmengen von Karotten, Äpfeln oder Klee in Haufen bis maximal drei Kilogramm ist dabei ausschließlich für Feldhasen zulässig.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Vorlage von Futter zum Zwecke der Kirrung von Schwarzwild mit einer maximalen Menge von täglich einem Kilogramm artgerechter Futtermittel je Kirrung bei offener Vorlage oder in dazu geeigneten Trommeln, Futterkisten oder Futterautomaten, wobei die zulässige Menge von einem Kilogramm je Kirrung auf mehrere Stellen derselben Kirrung verteilt werden darf. Erfolgt das Kirren in Trommeln oder Futterkisten, ist sicher zu stellen, dass nur geringe Mengen artgerechter Futtermittel zur Vorlage gelangen. Unter geringer Menge ist jene Menge zu verstehen, die dazu ausreicht, das Wild bloß anzulocken. Je angefangener 100 ha Wald-, Schilf- oder anderer unproduktiver Flächen dürfen höchstens drei Kirrungen mit einem Mindestabstand von 200 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist das Kirren verboten. Von einem Mindestabstand von 200 m kann abgegangen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von der Unterschreitung dieses Mindestabstandes von 200 m betroffen sind, in Form eines Übereinkommens gemäß § 105 Abs. 4 vorliegt. Die schriftliche Zustimmung ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Futtervorlage bei Kirrungen und Ablenkungsfütterungen erlassen.

(6) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) dienen der Lebensraumverbesserung.

(7) Verboten ist das Verabreichen von Futter und Salz in Niederwaldbeständen unter zehn Jahren und in Hochwaldbeständen unter 30 Jahren. Ausgenommen davon sind Kirrungen für Schwarzwild gemäß Abs. 3 sowie die alleinige Vorlage von Salz. Die Vorlage auf Kirrungen hat derart zu erfolgen, dass eine Aufnahme des Futters durch Wildwiederkäuer nicht möglich ist.

(8) Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung von Wildschäden dürfen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober ausschließlich im Wald angelegt werden, wobei

1.

im Umkreis von 200 m kein Hochstand errichtet sein darf,

2.

nur eine geringe Menge von Futter von maximal einem Kilogramm pro Tag vorgelegt werden darf,

3.

die Ablenkungsfütterung nicht unmittelbar neben Straßen, Wegen oder Waldschneisen angelegt werden darf und

4.

die Ablenkungsfütterung als solche der Bezirksverwaltungsbehörde vor Errichtung lagegenau zu benennen ist.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 8 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

In Kraft seit 27.02.2021 bis 31.12.9999
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