Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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