Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
(2)Absatz 2Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3)Absatz 3Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(4)Absatz 4Erlegte Wildtiere, deren Schusszeit nicht mit dem Jagdjahr endet, sind jener Abschussliste des Jagdjahres hinzuzuzählen, für das der Abschussplan verfügt wurde. Zu Beginn einer Jagdperiode dürfen vom Jagdausübungsberechtigten Wildtiere abschussplanpflichtiger Wildarten nur dann erlegt werden, wenn der Abschussplan des Vorjahres nicht zur Gänze erfüllt wurde, die Wildart nicht geschont ist und noch kein neuer Abschussplan vorliegt.
In Kraft seit 04.07.2024 bis 31.12.9999
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