Dieses Gesetz hat zum Ziel,
1. | die naturnahe und nachhaltige Jagd auf freilebendes Wild in ihrer Vielfalt als generelle Nutzung von Wild durch weidgerechte Jagdausübung als Kulturgut zu erhalten und weiter zu entwickeln, | |||||||||
2. | gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in ihrer Artenvielfalt zu erhalten, | |||||||||
3. | im Bestand bedrohtes Wild zu schützen, seine Populationen zu stärken und seine Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, | |||||||||
4. | den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu sichern, | |||||||||
5. | die Jagd als komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit, die praktisches und fachliches Wissen und Können voraussetzt, durch Aus- und Weiterbildung im Sinne des gesetzlichen Auftrages qualitativ sicher zu stellen. |
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