Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 04.07.2024 bis 31.12.9999
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