§ 55 Bgld. JagdG 2017 Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters oder Untergang der juristischen Person auf den Pachtvertrag

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 34 gegeben sind und sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.

(2) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wie gemäß § 35 Abs. 5 vorgesehen sind. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Höchstzahl überschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.

(3) Bei Untergang einer juristischen Person als Pächterin eines Genossenschaftsjagdgebietes kann mit Zustimmung des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Unterganges die Rechtsnachfolgerin das Pachtverhältnis fortführen. Erfolgt keine Zustimmung oder gibt es keine Rechtsnachfolgerin, ist die Genossenschaftsjagd für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verwerten.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 Bgld. JagdG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. JagdG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 Bgld. JagdG 2017
§ 56 Bgld. JagdG 2017