(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 34 gegeben sind und sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.
(2) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wie gemäß § 35 Abs. 5 vorgesehen sind. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Höchstzahl überschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
(3) Bei Untergang einer juristischen Person als Pächterin eines Genossenschaftsjagdgebietes kann mit Zustimmung des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Unterganges die Rechtsnachfolgerin das Pachtverhältnis fortführen. Erfolgt keine Zustimmung oder gibt es keine Rechtsnachfolgerin, ist die Genossenschaftsjagd für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verwerten.
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