(1) Der Zeitraum zwischen der Kundmachung der Versteigerung, die vom Jagdausschuss mit Beschluss festzulegen ist, und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermins hat binnen fünf Werktagen ab Beschlussfassung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
(2) Die Kundmachung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium), in der Höhe von mindestens 10% des Ausrufpreises und die Dauer der Verpachtung anzugeben.
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