(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 4) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 58 auszuüben.
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