§ 8 Bgld. JagdG 2017 Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 4) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.

(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 58 auszuüben.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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