(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
1. | die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachzuweisen, wobei der Kurs den Kriterien des in der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Lehrinhaltes entsprechen muss; | |||||||||
2. | die Fallen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind; | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden. |
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, die es auf seine Eignung zu überprüfen hat und mit einer Registernummer zu versehen hat. Diese Registernummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der Fallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer und Lehrinhalte von Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.
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