Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete elektronisch zu führen, wobei die Datenbank von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Dabei hat der Kataster zwischen Genossenschafts- und Eigenjagdgebiet zu unterscheiden und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß (gegliedert nach Jagdfläche, Jagdruhensfläche, Abrundungen und Vorpachtflächen), die räumliche Lage der Flächen, die Pächterinnen und Pächter oder Jagdverwalterinnen oder Jagdverwalter oder die Eigenjagdberechtigten bei unverpachteten Eigenjagdgebieten, allenfalls die Höhe des Pachtbetrages, die Dauer der Pachtzeit, die Daten des Bescheides über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies die Jagdausübungsberechtigten zu enthalten.
(2)Absatz 2Ebenso haben die Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen Erfassung der Abschusslisten gemäß § 85 eine Datenbank, die durch die Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu führen.Ebenso haben die Bezirksverwaltungsbehörden zur elektronischen Erfassung der Abschusslisten gemäß Paragraph 85, eine Datenbank, die durch die Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu führen.
(3)Absatz 3Diese Datenbank kann insbesondere folgende Daten enthalten:
2.Ziffer 2Jagdschutzorgane (Name der Jagdschutzorgane, Datum der Bestellung, bestellende Behörde, Jagdgebiet)
3.Ziffer 3Jagderlaubnisschein (Ausstellende oder Ausstellender, Name der Inhaberin oder des Inhabers des Jagderlaubnisscheines, Gültigkeitsdauer, Tag der Ausstellung, Jagdgebiet)
4.Ziffer 4Daten zum Jagdgebiet (Jagdausübungsberechtigte, Hegering, Verwaltungsgebiet, Datum zu Änderungen im Jagdgebiet, Art des Jagdgebietes, Anzahl der Jagdhunde gemäß § 92)Daten zum Jagdgebiet (Jagdausübungsberechtigte, Hegering, Verwaltungsgebiet, Datum zu Änderungen im Jagdgebiet, Art des Jagdgebietes, Anzahl der Jagdhunde gemäß Paragraph 92,)
5.Ziffer 5Abschusslistendaten (laufende Nummer, Wildart und Kategorie, Datum und Uhrzeit der Erlegung/Auffindung, Gewicht in Kilogramm, Name der Erlegerin/Finderin oder des Erlegers/Finders, Gründe für die Nichterfüllung des Abschussplanes)
6.Ziffer 6Daten zur Wildfleischuntersuchung (Name, Anschrift und Nummer der kundigen Person nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung durch kundige Person, Beanstandungen, Art der Verwertung, Abnehmerinnen und Abnehmer, Daten zu veterinärfachlichen Untersuchungen)Daten zur Wildfleischuntersuchung (Name, Anschrift und Nummer der kundigen Person nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung durch kundige Person, Beanstandungen, Art der Verwertung, Abnehmerinnen und Abnehmer, Daten zu veterinärfachlichen Untersuchungen)
7.Ziffer 7Wildschäden (Höhe der Wildschäden, Verursacherinnen und Verursacher und Art der Schäden), Angaben über die Art und Anzahl der Schadensfälle
(4)Absatz 4Die Jagdausübungsberechtigten, vertreten durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter, oder die oder der Eigenjagdberechtigte oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter oder die Einzelpächterin oder der Einzelpächter haben die im Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 7 genannten Daten in die von der Landesregierung bereit gestellte Datenbank einzugeben, wobei den dazu Verpflichteten ein Online-Zugang eingeräumt wird.Die Jagdausübungsberechtigten, vertreten durch die Jagdleiterin oder den Jagdleiter, oder die oder der Eigenjagdberechtigte oder die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter oder die Einzelpächterin oder der Einzelpächter haben die im Absatz 3, Ziffer 3,, 5, 6 und 7 genannten Daten in die von der Landesregierung bereit gestellte Datenbank einzugeben, wobei den dazu Verpflichteten ein Online-Zugang eingeräumt wird.
(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Gesetz ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 3 gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Gesetz ermächtigt, die Daten gemäß Absatz 3, gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz- Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten an die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten an die zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übermitteln.
(7)Absatz 7Zusätzlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde Daten betreffend Jagdgebiete gemäß Abs. 3 Z 4 an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie die Daten des Abs. 3 Z 7 an die Forstbehörden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, übermitteln.Zusätzlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde Daten betreffend Jagdgebiete gemäß Absatz 3, Ziffer 4, an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie die Daten des Absatz 3, Ziffer 7, an die Forstbehörden gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, übermitteln.
(8)Absatz 8Sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Gemeinden sind berechtigt jene Daten, die zur Durchführung der Wahlen gemäß § 23 erforderlich sind, zu verarbeiten.Sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Gemeinden sind berechtigt jene Daten, die zur Durchführung der Wahlen gemäß Paragraph 23, erforderlich sind, zu verarbeiten.
(9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten gemäß Abs. 3 an die Landesregierung und das Amt der Landesregierung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermitteln. Die Landesregierung und das Amt der Landesregierung sind berechtigt, die auf Grund dieses Gesetzes von ihnen erhobenen Daten und die ihnen von den Bezirksverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten gemäß Absatz 3, an die Landesregierung und das Amt der Landesregierung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermitteln. Die Landesregierung und das Amt der Landesregierung sind berechtigt, die auf Grund dieses Gesetzes von ihnen erhobenen Daten und die ihnen von den Bezirksverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
In Kraft seit 04.07.2024 bis 31.12.9999
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