§ 19 Bgld. JagdG 2017 Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 15 und 18 Abs. 2 bis 4 getroffenen Verfügungen bleiben so lange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, längstens jedoch bis zum Ende der jeweils laufenden Jagdperiode. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten von Amts wegen oder über Antrag mindestens eines der Beteiligten dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung verfügter Vereinigungen oder Zerlegungen gerichteten Anträge sind im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung von verfügten Abrundungen können jederzeit während des Laufes der Jagdperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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