§ 112 Bgld. JagdG 2017 Geltendmachung des Schadens

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen, bei Wald binnen vier Wochen, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Dabei sind von der geschädigten Person die Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent, im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld, bekannt zu geben. Wird im Rahmen der Geltendmachung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten übereingekommen, dass Maßnahmen zur Abwehr weiterer Schäden, wie zB austreiben, vergrämen oder einzäunen, zu setzen sind und werden diese Maßnahmen von der geschädigten Person behindert oder verhindert, so gebührt kein Ersatz des Schadens ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Schadensprotokollmuster festzusetzen, das bei der Aufnahme des Schadens zu verwenden ist. Erfolgt zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine Einigung über das Schadensausmaß, so ist bei Eintritt eines neuerlichen Schadens abermals eine Geltendmachung erforderlich. Die Schadenszahlung hat am Ende des Jagdjahres zu erfolgen.

(2) Besteht über den geltend gemachten Schaden kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder liegt dieses Einvernehmen nicht mehr vor, so ist innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweislich ein sachlich zuständiges Schlichtungsorgan zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat sowohl die geschädigte Person als auch die oder der Jagdausübungsberechtigte selbständig ein Schadensprotokoll zu führen, welche dem Schlichtungsorgan vorzulegen sind. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung, den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadensausmaßes zu schätzen. Der Befund hat auch das geschätzte Schadensausmaß der geschädigten Person sowie jenes der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat das Schlichtungsorgan die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.

(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) In den Fällen des § 110 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.

(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagdausübungsberechtigte auf Grund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 114), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2014, dar. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für diese Niederschrift festzulegen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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