(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der § 60 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 11 bis 13, §§ 97, 100 Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 70 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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