(1) Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 60 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden. Der Name und der ordentliche Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers sind unverzüglich bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger in die Abschussliste einzutragen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausstellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 ha Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.
(4) Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes, der Nummer des Jagderlaubnisscheines und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines bzw. Änderungen desselben sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vor Ausübung der Jagd bekannt zu geben.
(5) Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (§ 43) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.
(6) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (§ 69).
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