Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsVerboten ist
1.Ziffer einsdie Jagd mit
a)Litera aLuftdruckwaffen, Armbrüsten, Bögen und Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind;
b)Litera bFaustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;
c)Litera chalbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;
d)Litera dGewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;
e)Litera eVerwendung von Gift;
2.Ziffer 2auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
3.Ziffer 3Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;
4.Ziffer 4während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
5.Ziffer 5Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
6.Ziffer 6die Jagd mit elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras - mit Ausnahme von Leuchtabsehen -, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln;
7.Ziffer 7beim Fangen oder Erlegen von Wild die Verwendung von
a)Litera akünstlichen Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Tonband- und Tonwiedergabegeräten;
b)Litera blebenden Lockvögeln sowie betäubenden Ködern, Schlingen, Netze, Leimruten und Haken;
c)Litera cFangeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des § 93;Fangeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 93 ;,
8.Ziffer 8Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;
9.Ziffer 9Schalenwild zu Einsprüngen anzulocken oder Schalenwild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;
10.Ziffer 10ohne Genehmigung der Landesregierung nicht autochthones Wild auszusetzen;
11.Ziffer 11Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland oder Staat handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist. Mobile, temporäre Hochstände und Ansitze dürfen in der Vegetationszeit von 1. März bis 1. November bis längstens 14 Tage nach der Ernte der Hauptfrucht auch an der Reviergrenze errichtet werden, sofern die Errichtung bei Feldern erfolgt, an die unmittelbar, also innerhalb von zehn Metern, Wald eines anderen Jagdgebietes angrenzt, die Errichtung zur Abwehr von Wildschäden erforderlich ist und diese Hochstände und Ansitze in der Zeit von 2. November bis Ende Februar entfernt werden;
12.Ziffer 12Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;
13.Ziffer 13Federwild aus fahrenden Booten zu beschießen;
14.Ziffer 14eingefangenes oder aufgezogenes Wild zu jagdlichen Zwecken auszuwildern. § 10 Abs. 6 bleibt von diesem Verbot unberührt;eingefangenes oder aufgezogenes Wild zu jagdlichen Zwecken auszuwildern. Paragraph 10, Absatz 6, bleibt von diesem Verbot unberührt;
15.Ziffer 15bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;
16.Ziffer 16den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz eins, genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 14,, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.
In Kraft seit 04.07.2024 bis 31.12.9999
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