§ 166 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 52 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten.

1.

Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2031

a)

bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  2,5% des Pachtbetrages

b)

bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                         3% des Pachtbetrages

c)

bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 3,4% des Pachtbetrages

d)

bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 3,75% des Pachtbetrages

e)

bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                5% des Pachtbetrages

f)

bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                6,25% des Pachtbetrages

g)

bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  7,5% des Pachtbetrages.

2.

Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2032 bis 31. Dezember 2040

a)

bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  5% des Pachtbetrages

b)

bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 6% des Pachtbetrages

c)

bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 6,8% des Pachtbetrages

d)

bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 7,5% des Pachtbetrages

e)

bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                10% des Pachtbetrages

f)

ei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                 12,5% des Pachtbetrages

g)

bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  15% des Pachtbetrages

3.

Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2041 bis 31. Dezember 2049

a)

bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  7,5% des Pachtbetrages

b)

bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 9% des Pachtbetrages

c)

bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 10,25% des Pachtbetrages

d)

bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 11,25% des Pachtbetrages

e)

bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                15% des Pachtbetrages

f)

bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                18,75% des Pachtbetrages

g)

bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  22,5 % des Pachtbetrages

4.

Sie beträgt ab 1. Jänner 2050 bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten

a)

bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar                  10% des Pachtbetrages

b)

bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar                 12% des Pachtbetrages

c)

bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar                 13,5% des Pachtbetrages

d)

bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar                 15% des Pachtbetrages

e)

bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar                20% des Pachtbetrages

f)

bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar                25% des Pachtbetrages

g)

bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar                  30% des Pachtbetrages.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anzuwenden.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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