§ 100 Bgld. JagdG 2017 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.

(2) Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Abs. 1 bezeichneten, von den Jagdschutzorganen oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wobei vom Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichzeitig eine Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit auszustellen ist.

(3) Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen jagdfremde Personen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten und die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen. Sofern allen Verkehrsteilnehmern eine Benützung der Straßen durch Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/2017, untersagt ist, kann das Verbot auch Straßen und Wege umfassen. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung des Jagdschutzorganes unverzüglich zu verlassen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Riegel- oder Drückjagden das Gebiet, welches bejagt werden soll, an Wegen und Straßen durch Hinweistafeln mit den Kontaktdaten der oder des Jagdausübungsberechtigten kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wird durch eine einzelne Person oder einen Personenkreis der Aufforderung das Jagdgebiet zu verlassen beharrlich nicht Folge geleistet und wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Jagd unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, ein Platzverbot im Sinne des § 36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß abzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 Bgld. JagdG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. JagdG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 99 Bgld. JagdG 2017
§ 101 Bgld. JagdG 2017