(1) Als Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; | |||||||||
2. | das 19. Lebensjahr vollendet hat; | |||||||||
3. | eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt; | |||||||||
4. | über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Jagdschutzorganes erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist; | |||||||||
5. | die Prüfung zum Jagdschutzorgan auf Grund des § 75 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat. |
(2) Die Bestätigung als Jagdschutzorgan ist Personen zu verweigern,
1. | die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 8 oder 10 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; | |||||||||
2. | denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte. |
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