§ 67 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.

(2) Voraussetzung für den Vermerk gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitz und aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Beizjagd und des Naturschutzes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat;

2.

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und

3.

die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.

(5) Für die Eintragung des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 61 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.

(6) Für den Nachweis der Eignung zur Beizjagd gelten die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 Bgld. JagdG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 Bgld. JagdG 2017
§ 68 Bgld. JagdG 2017