(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.
(2) Voraussetzung für den Vermerk gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Vorsitz und aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Beizjagd und des Naturschutzes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
1. | den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat; | |||||||||
2. | die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und | |||||||||
3. | die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer. |
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
(5) Für die Eintragung des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 61 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.
(6) Für den Nachweis der Eignung zur Beizjagd gelten die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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