§ 115 Bgld. JagdG 2017 Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(2) Das Schlichtungsorgan hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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