(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt.
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