§ 108 Bgld. JagdG 2017 Rückgriffsrecht der oder des Verpflichteten

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Den zum Ersatz von Jagd- (§ 105 Abs. 1 Z 1) oder Wildschäden (§ 105 Abs. 1 Z 2) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 107 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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