(1) Den zum Ersatz von Jagd- (§ 105 Abs. 1 Z 1) oder Wildschäden (§ 105 Abs. 1 Z 2) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 107 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
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