(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teiles eines solchen ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift der Pächterin oder des Pächters bzw. der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft oder der juristischen Person und des Pachtbetrages binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Pachtvertrag vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter (die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der Jagdgesellschaft oder die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der juristischen Person) hat die Unter- oder Weiterverpachtung (§ 52) eines Eigenjagdgebietes binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei ist die Zustimmung der oder des Eigenjagdberechtigten nachzuweisen.
(2) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprechen.
(3) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 39 Z 1, § 56 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(5) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 58 Bgld. JagdG 2017