(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baum- und Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Landwirtschaftliche Kulturen mit einem Rohertrag von mehr als 5 000 Euro pro Hektar, ausgenommen Weingärten, sind den Kulturen des Abs. 1 gleichgestellt, sofern sie nicht ortsüblich sind. Als Grundlage für die Ortsüblichkeit wird die Fläche der Jagdgebietsfeststellung herangezogen, wobei Kulturarten, die in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit einem Flächenanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der jeweiligen Katastralgemeinde von mehr als 1%, mindestens jedoch 10 ha gesät oder gepflanzt wurden, als ortsüblich gelten.
(3) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 200 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(4) Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dann allenfalls Wild auszutreiben oder zu erlegen.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungenes jagdbares Wild zu erlegen (§ 101 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(6) Auf nachweisliches Verlangen der oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter von Ackerflächen, die innerhalb von 10 m zur Waldgrenze liegen, die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen, wann die Aussaat von Ackerfrüchten voraussichtlich vorgenommen wird, damit die oder der Jagdausübungsberechtigte Maßnahmen zur Wildschadensabwehr setzen kann.
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