(1) Zur Pachtung sind Personen nur zuzulassen, wenn
1. | ihnen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 64), | |||||||||
2. | die in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jahresjagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren, | |||||||||
3. | sie das 19. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächterin oder Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächterin oder Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, können für einen angemessenen Zeitraum, jedoch längstens für die Dauer einer Jagdperiode, von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeschlossen werden.
(3) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, dass ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zugelassen.
(4) Liegt der Hauptwohnsitz der Pächterin oder des Pächters nicht im Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk, so ist von der Pächterin oder dem Pächter eine im Verwaltungsbezirk oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte Person als Vertretung zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Beginn des Pachtverhältnisses anzuzeigen. Die Vertretungsbefugnis umfasst:
1. | die Entgegennahme von Schriftstücken im Zusammenhang mit der Pachtung des Jagdgebietes, | |||||||||
2. | die Entgegennahme von Schadensmeldungen gemäß § 112. |
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