(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.
(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
1. | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind; | |||||||||
2. | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind; | |||||||||
3. | ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.
(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:
1. | welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht; | |||||||||
2. | auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche; | |||||||||
3. | für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden. |
(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 15, 18 und 19).
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