§ 167 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei verpachteten Jagden oder zum Teil verpachteten Eigenjagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen gemäß Abs. 2. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd jedoch eine Wildschadenspauschale ausbedungen, dann ist nur der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel des Jagdpachtbetrages übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen. Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden oder von jenem Teil von Eigenjagden, die nicht verpachtet sind, ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Hegeringes ermittelten durchschnittlichen Jagdpachtbetrages pro Hektar für verpachtete Jagdgebiete, mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Bei Eigenjagden, die nur zum Teil verpachtet sind, ist die Summe aus den beiden oben ermittelten Jagdwerten für die verpachtete und die unverpachtete Fläche zu ermitteln. Der Pachtbetrag gemäß § 166 Abs. 3 ergibt sich aus dem Quotient des Jagdwertes der Jagd als Dividend und der verpachteten und allenfalls unverpachteten Jagdfläche in Hektar als Divisor.

(2) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(3) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 Bgld. JagdG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 167 Bgld. JagdG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 Bgld. JagdG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 Bgld. JagdG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 166 Bgld. JagdG 2017
§ 168 Bgld. JagdG 2017