§ 73 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine allenfalls vereinbarte Entschädigung der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 71 Abs. 1) schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde und kann längstens für die Dauer einer Jagdperiode erfolgen. Unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 71 und 72 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Hat das Jagdschutzorgan nicht im Jagdbezirk des Burgenlandes, in dem das betreffende Jagdgebiet gelegen ist oder in einem angrenzenden Jagdbezirk ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann diese Person nicht zum Jagdschutzorgan für dieses Jagdgebiet bestellt werden. Auch ist auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Bestellung ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Zuverlässigkeit vorzulegen. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach § 71 Abs. 2 erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.

(3) Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist auf ihrer oder seiner Jagdkarte diese Bestätigung als Jagdschutzorgan zu vermerken, sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.

(4) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu regeln.

(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und die Jagdkarte mit sich zu führen. Auf Verlangen, bei Gefahr in Verzug erst nach deren Beseitigung, hat sich das Jagdschutzorgan entsprechend auszuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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