§ 101 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes, unbeschadet des § 104 Abs. 4, verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 70 Abs. 3) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

(2) Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personen, so haben diese der oder dem Jagdausübungsberechtigten, dem zuständigen Jagdschutzorgan oder der nächsten Polizeiinspektion unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Dieses Wild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdschutzorgan zur Verfügung zu stellen.

(3) Künstliche Aufzuchtstationen für Federwild (Fasanerien) jagdfremder Personen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der betroffenen Hegeringleiterin oder des betroffenen Hegeringleiters zu erteilen, wenn dadurch Interessen der Landwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.

(4) Sind Hasen oder wilde Kaninchen in eine Baumschule oder Intensivobstanlage trotz eines hasendichten Zaunes (§ 109 Abs. 3) eingedrungen, so hat die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder der Obstanlage die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich davon mit der Aufforderung zu verständigen, die eingedrungenen Wildstücke zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nicht nach, ist die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder Obstanlage berechtigt, diese Wildstücke selbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht; die erlegten Wildstücke sind jedoch der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abzuliefern.

(5) Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.

(6) Das Füttern und Kirren von Wild jedweder Art sowie das Betreten von Hochständen, Ansitzen, Futterstellen und Kirrstellen ist jagdfremden Personen verboten.

(7) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei (Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der geltenden Fassung).

In Kraft seit 27.02.2021 bis 31.12.9999
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