(1) Bei Übertretungen der §§ 78 oder 81, in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Z 14 und 15, §§ 93, 95 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 sowie § 97 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.
(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
(3) Bei Übertretungen der § 91 Abs. 3 Z 4, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 sowie § 100 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.
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