(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, dass die benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfasst ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha Jagdfläche und wird es nicht nach den Bestimmungen des Abs. 1 mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.
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