Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1.
eine einzelne physische Person, oder
2.
zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder
3.
juristische Personen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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