(1) Die Versteigerung der Genossenschaftsjagd ist durch die Obfrau oder den Obmann des Jagdausschusses oder durch eine von der Obfrau oder vom Obmann beauftragte Person in der Regel in der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, vorzunehmen. Die Versteigerung hat zu der in der Kundmachung festgesetzten Stunde und an dem bestimmten Ort zu beginnen und ist unter Beiziehung jeweils einer mit der Schriftführung und der Ausrufung betrauten Person vorzunehmen.
(2) Als Bieterin oder Bieter ist nur zuzulassen, wer das Leggeld ordnungsgemäß erlegt hat. Personen, die als Bieterin oder Bieter auftreten, müssen nachweisen, dass sie den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 entsprechen. Mitbietende Jagdgesellschaften haben den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder die im § 35 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erbringen. Juristische Personen müssen die Voraussetzung des § 35 Abs. 12 nachweisen.
(3) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen der nach Abs. 2 zugelassenen Bieterinnen und Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Angebot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat die Ausruferin oder der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz „zum ersten Mal“, „zum zweiten Mal“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ruf „zum dritten Mal“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt die Ausruferin oder der Ausrufer den Schluss der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietenden gleichzeitig derart gestellt wird, dass das erste Anbot nicht mehr festgestellt werden kann und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietenden, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteherin oder Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird jedoch das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben keine Bieterin und kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
(7) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und zu diesem Zweck sämtliche Anbote und die Namen der Bietenden, von denen sie gestellt wurden, vorzumerken.
(8) Nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Leggelder jenen Bietenden, die die Jagd nicht ersteigert haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bieterinnen und Bietern, von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der Versteigerung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(9) Das von der Ersteherin oder dem Ersteher erlegte Leggeld haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtbetrages und der Kaution.
(10) Die Ersteherin oder der Ersteher erhält das von ihr oder ihm erlegte Leggeld nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages zurück, sofern es nicht mit Zustimmung der Ersteherin oder des Erstehers auf den Pachtbetrag angerechnet wird.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung, für die Versteigerungsniederschrift und die näheren Bestimmungen des Verfahrens festzusetzen.
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