§ 156 Bgld. JagdG 2017

Bgld. JagdG 2017 - Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.

(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeirat) setzen sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, einer oder einem Bediensteten des Forstfachdienstes und zwei Mitgliedern, die auf Grund des Vorschlagsrechts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer berufen werden, zusammen. Die Mitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder auf Antrag eines Mitgliedes.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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