(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.
(2) Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | die gesetzliche Vertretung von Personen, die die Voraussetzung nach Z 1 nicht erfüllen; | |||||||||
3. | Personen, die als Erwachsenenvertreterinnen oder Erwachsenenvertreter gemäß § 273 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, für Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestellt sind; | |||||||||
4. | durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte juristischer Personen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes; | |||||||||
5. | durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte von Miteigentumsgemeinschaften, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. |
(3) Eine Vollmacht nach Abs. 2 kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.
(5) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.
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