Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Ausübung des Eigenjagdrechtes und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 34 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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