(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte dürfen, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern Treib- oder Drückjagden nicht durchgeführt werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
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